ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
Dornbirn, am 12. September 2016
1. ANWENDUNGSBEREICH
Diese Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen (in
der Folge bezeichnet als AVL) gelten für alle Lieferungen
von Waren der RS Rohrlaser Stanztec GmbH (in der Folge
als RS bezeichnet) sowie für zukünftige Lieferungen, auch
wenn diese ohne Verwendung oder ausdrückliche Bezugnahme
auf diese AVL erfolgen. Abweichende Vertragsbedingungen
des Käufers wird ausdrücklich widersprochen.
Sollten einzelne Punkte dieser AVL unwirksam sein, so
berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge
nicht. Die Parteien werde anstelle der unwirksamen
Bestimmung eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck
nach am nächsten kommt, vereinbaren.
2. LIEFERUNG
Vereinbarte Lieferzeiten werden bestmöglich eingehalten,
sind aber unverbindlich. Etwaige Ersatzansprüche des Käufers
in diesem Zusammenhang sind ausgeschlossen. Vom
Parteiwillen unabhängige Umstände wie z.B. höhere Gewalt,
unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Kriegsereignisse,
Transport- und Verzollungsverzug etc. verlängern die
Lieferzeit automatisch in angemessenen Rahmen.
Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den vereinbarten
Konditionen. Sollten keine Vereinbarungen getroffen sein,
erfolgt die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers,
wobei den Käufer die Gefahrtragung ab Verlassen der Produktionsstätte
in Dornbirn oder Wolfurt trifft. Dier Lieferung
erfolgt mangels besonderer Weisung des Käufers nach bestem
Ermessen und ohne Gewähr für die Wahl der schnellsten
und billigsten Versendung. Einwegpaletten, Gitterboxen
und Faltrahmen werden getauscht oder verrechnet. Sonstiges
Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen
3. MEHR/MINDERLEISTUNGEN
Bei Sonderanfertigungen vom Vormaterial ist die Einhaltung
genauer Stückzahlen nicht möglich. Deshalb behält
sich RS das Recht vor, das gesamte für den Kundenauftrag
bestellte Material zu verarbeiten. Die produzierten Mehroder
Mindermengen werden im Kaufpreis entsprechend,
den vereinbarten Konditionen, angepasst.
4. GEWÄHRLEISTUNG
Allfällige Gewährleistungsansprüche sind – bei sonstigem
Ausschluss von Gewährleistungs-pflichten von RS – unverzüglich
nach Warenerhalt schriftlich geltend zu machen.
Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind verwirkt, wenn
die gegenständlichen Zahlungsbedingungen seitens des
Käufers nicht eingehalten werden.
RS behält sich vor, vom Kunden reklamierte Ware auf
eigene Kosten zur Überprüfung der behaupteten Mängel
zurückzufordern bzw. abzuholen. Sollte sich nach erfolgter
Beurteilung durch RS herausstellen, dass die Mängelrüge
zu Unrecht war und die gelieferte Ware mangelfrei bzw.
dem Auftrag entspricht, so hat der Kunde sämtliche mit
dem Versand verbundenen Kosten zu tragen und die Ware
zu übernehmen. Sollte sich – mit oder ohne seitens RS vorgenommener
Prüfung – herausstellen, dass die gelieferte
Ware mangelhaft ist, so behält sich RS vor binnen angemessener
Frist den Mangel selbst zu beheben.
Für mangelhaft gelieferte Waren erhält der Käufer – sollte
keine Reparatur seitens RS stattfinden – mach Wahl von RS
eine Gutschrift der erbrachten Leistung oder eine Ersatzlieferung.
Etwaige Kosten für eine Mängelbehebung durch
den Käufer bzw. Kunden oder in dessen Auftrag durch
Dritte werden von RS gänzlich abgelehnt.
5. SCHADENERSATZ
Schadenersatzansprüche des Käufers aus welch immer gearteten
Grund auch immer, insbesondere wegen Verzugs,
Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens,
Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen
sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt
bis zur vollständigen Bezahlung. Im Falle der
Weiterverarbeitung der Ware durch den Käufer erstreckt sich
der Eigentumsvorbehalt anteilig auf das bei der Verarbeitung
entstandene Produkt. Im Falle der Weiterveräußerung
vor gänzlicher Bezahlung des Kaufpreises tritt der Besteller
schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden
Ansprüche samt allen Nebenrechten gegen seinen Käufer
ab. Auf Verlangen von RS hat der Käufer in solch einem Fall
umgehend die zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen
einen solchen „Unterkäufer“ erforderlichen Auskünfte zu
geben und die notwendigen Unterlagen herauszufordern.
7. ZAHLUNGSVERZUG
Im Falle des Zahlungsverzuges – welcher bei Überschreitung
des auf der Faktura angegebenen bzw. separat mit dem
Käufer vereinbarten Zahlungszieles vorliegt _ ist RS berechtigt,
Verzugszinsen in der Höhe von 5% - Punkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens
aber 10% p.a. zu verrechnen. Ferner verpflichtet sich der
Käufer, RS sämtliche durch die außergerichtliche Eintreibung
entstandenen Kosten zu ersetzen. Im Falle des Zahlungsverzuges
ist RS – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt,
alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen.
8. ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND
Erfüllungsort ist Dornbirn. Als Gerichtstand für sämtliche
sich aus den unter Zugrundelegung dieser AVL geschlossenen
Verträge, einschließlich der Frage deren Zustandekommens,
sowie deren Vor- und Nachwirkungen ist das sachlich
zuständige Gericht in Feldkirch. Dieser Vertrag unterliegt
– unter Ausschluss der Regeln der UN-Kaufrechts sowie
sämtlicher Kollisionsnormen – dem österreichischen Recht.