Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Dornbirn, am 12. September 2016

 

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen (in der Folge bezeichnet als AVL) gelten für alle Lieferungen von Waren der RS Rohrlaser Stanztec GmbH (in der Folge als RS bezeichnet) sowie für zukünftige Lieferungen, auch wenn diese ohne Verwendung oder ausdrückliche Bezugnahme auf diese AVL erfolgen. Abweichende Vertragsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sollten einzelne Punkte dieser AVL unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die Parteien werde anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, vereinbaren.

2. Lieferung

Vereinbarte Lieferzeiten werden bestmöglich eingehalten, sind aber unverbindlich. Etwaige Ersatzansprüche des Käufers in diesem Zusammenhang sind ausgeschlossen. Vom Parteiwillen unabhängige Umstände wie z.B. höhere Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Kriegsereignisse, Transport- und Verzollungsverzug etc. verlängern die Lieferzeit automatisch in angemessenen Rahmen. Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den vereinbarten Konditionen. Sollten keine Vereinbarungen getroffen sein, erfolgt die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers, wobei den Käufer die Gefahrtragung ab Verlassen der Produktionsstätte in Dornbirn oder Wolfurt trifft. Dier Lieferung erfolgt mangels besonderer Weisung des Käufers nach bestem Ermessen und ohne Gewähr für die Wahl der schnellsten und billigsten Versendung. Einwegpaletten, Gitterboxen und Faltrahmen werden getauscht oder verrechnet. Sonstiges Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen

3. Mehr/Minderleistungen

Bei Sonderanfertigungen vom Vormaterial ist die Einhaltung genauer Stückzahlen nicht möglich. Deshalb behält sich RS das Recht vor, das gesamte für den Kundenauftrag bestellte Material zu verarbeiten. Die produzierten Mehroder Mindermengen werden im Kaufpreis entsprechend, den vereinbarten Konditionen, angepasst.

4. Gewährleistung

Allfällige Gewährleistungsansprüche sind – bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs-pflichten von RS – unverzüglich nach Warenerhalt schriftlich geltend zu machen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind verwirkt, wenn die gegenständlichen Zahlungsbedingungen seitens des Käufers nicht eingehalten werden. RS behält sich vor, vom Kunden reklamierte Ware auf eigene Kosten zur Überprüfung der behaupteten Mängel zurückzufordern bzw. abzuholen. Sollte sich nach erfolgter Beurteilung durch RS herausstellen, dass die Mängelrüge zu Unrecht war und die gelieferte Ware mangelfrei bzw. dem Auftrag entspricht, so hat der Kunde sämtliche mit dem Versand verbundenen Kosten zu tragen und die Ware zu übernehmen. Sollte sich – mit oder ohne seitens RS vorgenommener Prüfung – herausstellen, dass die gelieferte Ware mangelhaft ist, so behält sich RS vor binnen angemessener Frist den Mangel selbst zu beheben. Für mangelhaft gelieferte Waren erhält der Käufer – sollte keine Reparatur seitens RS stattfinden – mach Wahl von RS eine Gutschrift der erbrachten Leistung oder eine Ersatzlieferung. Etwaige Kosten für eine Mängelbehebung durch den Käufer bzw. Kunden oder in dessen Auftrag durch Dritte werden von RS gänzlich abgelehnt.

5. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche des Käufers aus welch immer gearteten Grund auch immer, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

6. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung. Im Falle der Weiterverarbeitung der Ware durch den Käufer erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt anteilig auf das bei der Verarbeitung entstandene Produkt. Im Falle der Weiterveräußerung vor gänzlicher Bezahlung des Kaufpreises tritt der Besteller schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche samt allen Nebenrechten gegen seinen Käufer ab. Auf Verlangen von RS hat der Käufer in solch einem Fall umgehend die zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen solchen „Unterkäufer“ erforderlichen Auskünfte zu geben und die notwendigen Unterlagen herauszufordern.

7. Zahlungsverzug

Im Falle des Zahlungsverzuges – welcher bei Überschreitung des auf der Faktura angegebenen bzw. separat mit dem Käufer vereinbarten Zahlungszieles vorliegt _ ist RS berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% – Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens aber 10% p.a. zu verrechnen. Ferner verpflichtet sich der Käufer, RS sämtliche durch die außergerichtliche Eintreibung entstandenen Kosten zu ersetzen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist RS – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen.

8. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Dornbirn. Als Gerichtstand für sämtliche sich aus den unter Zugrundelegung dieser AVL geschlossenen Verträge, einschließlich der Frage deren Zustandekommens, sowie deren Vor- und Nachwirkungen ist das sachlich zuständige Gericht in Feldkirch. Dieser Vertrag unterliegt – unter Ausschluss der Regeln der UN-Kaufrechts sowie sämtlicher Kollisionsnormen – dem österreichischen Recht.